Dienstag, 19. Juli 2016

Mutmaßlicher Täter - offensichtlicher Schwachsinn

von Thomas Heck...


Wieso werden offensichtliche Mörder immer als "mutmaßliche" Täter bezeichnet? Soll hier etwas schön geredet werden? Oder nur dem Gesetz entsprochen werden? Der Täter wird doch nicht erst durch einen Richterspruch zum Schuldigen! 

Während in den Vereinigten Staaten ein Beschuldigter noch vor Feststellung seiner Schuld öffentlichkeitswirksam quasi an den Pranger gestellt wird, wird hierzulande auch sprachlich jegliche Vorverurteilung vermieden. Dazu dient das Wort „mutmaßlich“, das mittlerweile inflationär gebraucht wird.

Wir Deutschen sind ein vermeintlich politisch sehr korrektes Volk. Während in den Vereinigten Staaten ein Beschuldigter noch vor Feststellung seiner Schuld öffentlichkeitswirksam an den Pranger gestellt wird, versuchen wir schon sprachlich, jegliche Vorverurteilung zu vermeiden. Dazu dient das Wort „mutmaßlich“, das mittlerweile inflationär gebraucht wird. „Mutmaßlich“ plaziert eine sprachliche Barriere zwischen Tatvorwurf und Schuldspruch, getreu dem Motto, dass keiner schuldig sei, bevor er nicht verurteilt wird.

Die Mutmaßung gilt in der Regel dem Täter, nicht der Tat. Es macht also wenig Sinn, angesichts einer Leiche mit einem Messer im Rücken von einem mutmaßlichen Mord zu sprechen, sondern eher die Vermutung zu äußern, es könne Mord sein. Deshalb hinterlässt die Meldung einer Nachrichtenagentur, der ehemalige libanesische Regierungschef sei bei einem „mutmaßlichen Attentat“ getötet worden, einen schalen Beigeschmack. Denn der Mann ist unter Umständen zu Tode gekommen, die ein Attentat nahelegen, auch wenn dieser Begriff strafrechtlich nicht relevant sein mag. Es ist die eigentümliche Vermischung der normativen Bedeutung des Mutmaßlichen mit der fragenden Erforschung des Vermuteten, die zur sprachlichen Unsicherheit beiträgt.

Deswegen wirkt es ungelenk, wenn von einem mutmaßlichen Tatort die Rede ist, denn die Mutmaßung gilt nicht dem Ort der Tat, sondern dem Täter, genauer: der Verknüpfung von Täter und Straftatbestand. Die Mutmaßung ist der öffentliche Vorbehalt bis zur Beglaubigung durch ein ordentliches Gericht.



Aber auch hier kann es zu viel des Guten sein, wie die Nachrichten aus Nizza zeigen. Wenn hier der "mutmaßliche Täter" noch am Steuer des Lkw erschossen wird, wo noch die Überreste seiner Opfer im Reifenprofil kleben, dann ist der Terminus „mutmaßlich“ hier ziemlich überflüssig. Auch aus doppelter politischer Korrektheit heraus macht das nicht mehr Sinn.

Eine tiefe, obwohl falsche Verbeugung vor der Unschuldsvermutung spricht aus der Meldung des Hessischen Rundfunks, der Flughafenattentäter in Frankfurt solle zwei amerikanische Soldaten erschossen haben. Nein, er hat sie erschossen, aber die strafrechtliche Würdigung steht noch aus.

Freilich sind wir auch bereit, Ausnahmen zu machen, wenn eine Tat allzu monströs erscheint und der rechtliche Abschluss der öffentlichen Meinungsbildung weit hinterherhinkt. Weder bei Hitler noch Stalin würden wir die Einschränkung der Mutmaßlichkeit zulassen, nur weil es juristisch hier keinen Schuldspruch gegeben hat, und auch die noch lebenden Massenmörder aus der Konkursmasse des ehemaligen Jugoslawien erscheinen uns schuldig, auch wenn sie das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag bislang noch nicht verurteilt hat. Der „mutmaßliche Kriegsverbrecher“ geht uns hier dann doch schwer von den Lippen.

Der Normalfall des öffentlichen Gebrauchs des Wörtchens „mutmaßlich“ betrifft aber die nationale Strafverfolgung. Sprachlich soll der Versuchung, das Recht in die eigene Hand zu nehmen, ein Riegel vorgeschoben werden. Auch der geständige Täter ist so lange ein „mutmaßlicher“, wie seine Schuld nicht durch ein ordentliches Gericht festgestellt worden ist. Aber schaut man genauer hin, wird der Vorbehalt der Mutmaßung tatsächlich zu einer ungewollten Vorverurteilung:

Die Vermutung ist der Mut zu einem vorläufigen Urteil. Die Mutmaßung, die an einen Verdächtigen gestellt wird, geht über die bloße Verdächtigung hinaus, denn ihr fehlt nur noch eine richterliche Bestätigung. Die Mutmaßung ist der Richterspruch des common sense. Der mutmaßliche Dieb ist durch die Mutmaßung schon mehr als ein Verdächtiger. Er steht im Wartezimmer richterlichen Nachvollzugs einer schon allseits akzeptierten Vorverurteilung. Nicht die Unschuldsvermutung wird durch das Wörtchen „mutmaßlich“ ausgedrückt, sondern nur der fehlende letzte Akt einer juristischen Verurteilung.

Vielleicht wäre es an der Zeit, sich des Reichtums der deutschen Sprache zu bedienen und vom „Beschuldigten“, „Verdächtigen“, „Angeklagten“ zu sprechen, Vermutungen zur Tat und ihrer Ausführung zu äußern und sich der unterschiedlichen Formen des Konjunktivs zu bedienen - aber eines einzustellen: den inflationären Gebrauch des Mutmaßlichen.

Denn im Falle des Attentäters von Nizza vom mutmaßlichen Attentäter zu sprechen, ist fern jeglicher Lebenserfahrung und nur noch lächerlich. Hier sollte auch für Journalisten gelten, dass Nachdenken angesagt ist.

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